Erlöschen des Urheberrechts

Das Recht des Urhebers an seinem Werk beginnt mit der Schöpfung des Werkes und erlischt kraft Gesetz siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG.

Diese im Bereich der Europäischen Union einheitliche Schutzfrist für Urheberrechte greift automatisch mit dem Ableben des Urhebers ein und kann auch nicht verlängert werden.

Soweit an der Schöpfung des Werkes mehrere Miturheber beteiligt waren, so erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Ableben des am längsten lebenden Miturhebers, § 65 Abs. 1 UrhG.

Bei Werken der Filmkunst und bei Musikproduktionen mit Text, an denen regelmäßig viele Miturheber beteiligt sind, ist diese Regelung in § 65 Abs. 2 und 3 UrhG nochmals verfeinert worden.

Danach erlischt das Urheberrecht an Filmen siebzig Jahre nach dem Tod eines der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.

Bei einer Musikkomposition mit Text kommt es für das Erlöschen des Urheberrechts maßgeblich auf den Zeitpunkt des Todes folgender Personen an: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.

Hat der Urheber sein Werk unter einem Pseudonym oder gänzlich anonym veröffentlicht, so macht es für die Bemessung der Schutzdauer des Urheberrechts keinen Sinn, auf den Tod des Urhebers abzustellen, da dieser ja unbekannt ist. In diesen Fällen erlischt das Urheberrecht nach § 66 Abs. 1 UrhG siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Sobald der Urheber selber aber seine Urheberschaft offenbart, oder kann man von dem verwendeten Pseudonym zweifelsfrei auf die Person des Urhebers schließen oder offenbaren die Rechtsnachfolger des Urhebers nach seinem Tod dessen Urheberschaft durch Eintragung in die Urheberrolle nach § 138 UrhG, dann kommt es für die Bemessung der 70-Jahres-Frist wieder auf den Tod des Urhebers und nicht mehr auf die Veröffentlichung des Werkes an.

Nach § 69 UrhG sind die Fristen nach §§ 64 ff. UrhG so genannte Jahresfristen und beginnen erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem das maßgebliche Ereignis (Tod des Urhebers; Veröffentlichung des Werkes) stattgefunden hat.

Ist die Schutzfrist für ein Werk siebzig Jahre nach dem Ableben des Urhebers abgelaufen, dann wird das Werk gemeinfrei. Das bedeutet, dass das Werk von jedermann kosten- und zustimmungsfrei genutzt, vervielfältigt und veröffentlicht werden darf.

Nach Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes kann an dem Titel des Werkes weiterhin ein kennzeichenrechtlicher Schutz nach dem Markengesetz bestehen. Bei Hinzutreten besonderer Umstände kann die Nutzung eines gemeinfreien Werkes darüber hinaus gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.