Recht auf Anerkennung der Urheberschaft

Ein weiteres „Grundrecht“ des Urhebers besteht in seinem Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk, § 13 UrhG.

Dieses Recht gewährt dem Urheber zunächst einen Abwehranspruch gegen denjenigen, der sich zu Unrecht der Urheberschaft an dem vom eigentlichen Urheber geschaffenen Werk berühmt. Jeder Plagiator, der ein fremdes Werk mit seinem Namen verziert, muss also damit rechnen, vom Urheber notfalls auch vor Gericht auf Unterlassen in Anspruch genommen zu werden.

Das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft kann auch derjenige geltend machen, der gemeinsam mit anderen als Miturheber ein Werk geschaffen hat.

Auf der anderen Seite gewährt § 13 UrhG keinen Abwehranspruch gegen die Nutzung eines – möglicherweise berühmten – Künstlernamens als angeblichen Urheber eines Werkes. Werden also gefälschte Werke unter dem (Urheber-) Namen eines Dritten in Umlauf gebracht, dann kann sich der genannte Urheber gegen diese Zwangsbeglückung nicht aus § 13 UrhG wehren, da das (gefälschte) Werk ja nicht von ihm stammt. In diesen Fällen bleibt dem fälschlicherweise als Urheber Benannten allemal noch ein Anspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes.

Urheber muss auf seinem Werk benannt werden

Das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft berechtigt den Urheber aber auch darüber zu befinden, ob das von ihm geschaffene Werk mit einer Bezeichnung seines Urhebers zu versehen ist und welche Bezeichnung dabei verwendet werden soll.

Der Urheber kann also darüber befinden, ob er überhaupt nach Außen erkennbar mit seinem Werk in Verbindung gebracht werden will. Genauso gut wie eine ausdrückliche Namensnennung auf dem Werk kann der Urheber auch auf seine Bezeichnung als Urheber auf dem Werk komplett verzichten.

Weiter kann der Urheber bestimmen, ob er mit seinem bürgerlichen Namen auf dem Werk auftauchen will, nur mit einem Kürzel seines Namens oder sogar unter einem von ihm gewählten Pseudonym.

Auf körperlichen Urheberwerken wie Büchern oder Kunstgegenständen ist die eindeutige Bezeichnung des Urhebers auf seinen Wunsch hin so anzubringen, dass es über die Frage der Urheberschaft keine Zweifel gibt. Bei urheberrechtlich geschützten Sprach- oder Musikwerken ist der Urheber in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufführung oder Sendung der Werke und auch auf Plakaten zu nennen. In jedem Fall muss es für den Betrachter oder Zuhörer eines geschützten Werkes jederzeit klar sein, wer Urheber des Werkes ist.

In der Praxis wird die Frage, in welcher Form ein Urheber auf dem veröffentlichten Werk bezeichnet wird, oft durch Verträge mit dem Inhaber des Nutzungsrechtes geklärt.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk in zulässiger Weise vervielfältigt, dass wird das Recht zur Anerkennung der Urheberschaft nach § 63 UrhG durch das Erfordernis ergänzt, dass stets die Quelle des Werkes anzugeben ist. Werden ganze Sprachwerke oder ganze Werke der Musik vervielfältigt, dann muss auf den so hergestellten Vervielfältigungsexemplaren auch der Urheber des Werkes aufgeführt werden.