Recht des Urhebers, eine Entstellung des Werkes zu untersagen

Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder Beeinträchtigung seines Werkes zu untersagen, wenn diese Beeinträchtigung seine berechtigten Interessen am Werk gefährden.

Diese Norm hat in der Vergangenheit schon wiederholt Eigentümer von durch einen Architekten geplanten Immobilien zum Verzweifeln gebracht. Beabsichtigt der Immobilieneigentümer nämlich Jahre oder auch Jahrzehnte nach der Errichtung der Immobilie einen Umbau, um eine andere Nutzung „seines“ Gebäudes oder auch nur eine neues Erscheinungsbild zu ermöglichen, dann muss er immer mit (berechtigten) Ansprüchen des planenden Architekten aus dessen Urheberrecht rechnen, die für die Umbaupläne unter Umständen das vorzeitige Aus bedeuten können.

Für die gesamte Schutzdauer seines Urheberrechts kann der Urheber mittels des ihm zustehenden Rechts, eine Entstellung seines Werkes zu untersagen, dafür sorgen, dass sein Werk in seiner Substanz unbeeinträchtigt bleibt.

Dabei wird das Recht des Urhebers, beeinträchtigende Eingriffe in das von ihm geschaffene Werk abzuwehren, nicht schrankenlos gewährt. Er kann Veränderungen an „seinem“ Werk nur dann verhindern, wenn seine berechtigten Interessen an der Integrität des Werkes durch die geplanten Änderungen beeinträchtigt werden.

Liegt überhaupt eine Beeinträchtigung vor?

Um zu einem Untersagungsanspruch für den Urheber zu kommen, muss zunächst überhaupt eine Beeinträchtigung des Werkes durch die geplanten Maßnahmen vorliegen. Der Urheber hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das von ihm geschaffene Werk der „Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird“ (BGH, Urteil vom 01.10.98, Az.: I ZR 104/96).

Immer dann, wenn der Gesamteindruck eines urheberrechtlich geschützten Werkes verändert werden soll, kann man von einer grundsätzlich gegebenen Beeinträchtigung ausgehen.

Dabei liegt eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG nicht erst dann vor, wenn das Werk selbst verändert wird. Es genügt, wenn die urheberpersönlichkeits-rechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk ohne inhaltliche Änderung des Werkes - durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 07.02.2002, I ZR 304/99).

Jeder Eingriff in die Substanz, jede objektive Änderung des Charakters eines Werkes erfüllt der Tatbestand der Beeinträchtigung.

Sind die Interessen des Urhebers durch die Änderung gefährdet?

Sobald eine grundsätzliche Beeinträchtigung des Urheberwerkes durch die geplanten Änderungen bejaht wird, liegt in aller Regel auch eine Gefährdung der Interessen des Urhebers vor. Nachdem der Urheber zunächst einmal daran interessiert ist, dass das von ihm hergestellte Werk unverändert und unangetastet bleibt, beeinträchtigt jede nicht unerhebliche Änderung seine Interessen.

Welche Interessen überwiegen?

Um zu klären, ob eine Änderung eines urheberrechtlich geplanten Werkes zulässig ist oder vom Urheber verhindert werden kann, ist in einem abschließenden Schritt eine Abwägung der betroffenen Interessen aller beteiligten Parteien vorzunehmen.

Dabei stehen auf der einen Seite der vorzunehmenden Abwägung die Interessen des Urhebers an der Unverfälschtheit des von ihm geschaffenen Werkes. Zugunsten des Urhebers streitet immer ein grundsätzliches Änderungsverbot.

Auf der anderen Seite sind aber auch die Interessen desjenigen zu berücksichtigen, der die Änderung des Werkes beabsichtigt. Wirtschaftliche Interessen können hier ebenso eine Rolle spielen, wie nur ästhetische Befindlichkeiten, die zu einem Änderungswunsch Anlass geben.

In die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen ist auch immer die Schwere des geplanten Eingriffs in das geschützte Werk. So wird eine Entstellung eines Urheberwerkes, also ein schwerwiegender Eingriff in die Substanz, fast immer unzulässig sein (so z.B. LG Berlin, Urteil vom 28.11.2006, 16 O 240/05), während eine bloß leichte Beeinträchtigung des Werkes durch nachvollziehbare Interessen auf der anderen Seite legitimiert werden kann.

Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.

Zulässige Änderungen des Werkes

Selbstverständlich kann sich der Urheber auch freiwillig seiner Rechte nach § 14 UrhG begeben. § 39 UrhG sieht in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, dass das Werk dann – zulässigerweise – geändert werden darf, wenn dies so zwischen den beteiligten Parteien vereinbart wurde.

Weiter verpflichtet § 39 Abs. 2 UrhG den Urheber dazu, geplanten Änderungen seines Werkes nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben seine Zustimmung zu verweigern. Auch im Rahmen von § 39 Abs. 2 UrhG ist im Ergebnis eine Interessenabwägung vorzunehmen, um die Frage zu klären, ob der Urheber einem an ihn herangetragenen Änderungswunsch seinen Segen geben muss oder nicht.