Übertragung von Nutzungsrechten durch den Urheber auf Rechteinhaber

§ 29 Abs. 1 UrhG bestimmt lapidar, dass das Urheberrecht unter Lebenden nicht übertragen werden kann. Diese Weichenstellung war vom Gesetzgeber bei Neufassung des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 1962 in Abweichung zum bis dahin geltenden Recht bewusst vorgenommen worden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die vermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers auch nach ihrer Abtretung bis zu einem gewissen Grade beim Urheber verbleiben (Bundestag-Drucksache IV/270, S. 55).

Dieser gesetzliche Ausschluss der Übertragbarkeit des Urheberrechts bedeutet aber keineswegs, dass ein Urheber einem Dritten nicht die Erlaubnis erteilen kann, das von ihm hergestellte Werk kommerziell zu nutzen. Es bleibt einem Urheber nämlich selbstverständlich unbenommen, dritten Personen Nutzungsrechte an dem von ihm geschaffenen Werk einzuräumen. Die Möglichkeit der Einräumung einzelner Nutzungsrechte durch den Urheber ist in § 29 Abs. 2 UrhG auch ausdrücklich geregelt.

In den §§ 31 bis 44 UrhG ist der Rahmen für einen Vertrag zwischen Urheber auf der einen Seite und Nutzer oder Verwerter auf der anderen Seite gezogen. In diesen Paragrafen sind für den Vertrag zwischen Urheber und Verwerter vor allem Regelungen vorgesehen, die den Schutz des Urhebers bezwecken.

Keine Formvorschriften für den Vertrag zwischen Urheber und Nutzer

Ein Vertrag, mit dem der Urheber Nutzungsrechte an einen Verwender übertragen will, unterliegt grundsätzlich keinem gesetzlichen Formerfordernis. Das bedeutet, dass Nutzungsrechte vom Urheber auf den Verwerter auch mündlich oder durch den Austausch von Mails wirksam übertragen werden können.

Ungeachtet der Tatsache, dass das Gesetz für einen Verwertungsvertrag keine besondere Form erfordert, empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit natürlich immer, die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien grundsätzlich schriftlich in Form eines Vertrages zu fixieren.

Ein gesetzliches Schriftformerfordernis besteht lediglich für die Übertragung unbekannter Nutzungsarten nach § 31a Abs. 1 UrhG und für die Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, § 40 Abs. 1 UrhG.

Umfang der Übertragung von Rechten klären

Die für Urheber und Verwerter wohl wichtigste Frage ist der Umfang, in dem dem Verwerter einzelne Nutzungsrechte vom Urheber übertragen werden. Während der Verwerter hier naturgemäß ein Interesse daran hat, sich möglichst umfassende Rechte übertragen zu lassen, geht es für den Urheber darum, präzise festzulegen, welche konkreten Nutzungsformen und Nutzungsmöglichkeiten er aus der Hand geben will.

Je genauer hier die Aussagen sind, die in einem Vertrag gemacht werden, desto weniger besteht im Nachhinein das Bedürfnis, gesetzliche Auslegungsregeln und am Ende sogar die staatlichen Gerichte zu bemühen.

Einen ersten Anhaltspunkt für die Klärung des Umfangs der Übertragung von Nutzungsrechten stellt § 31 UrhG zur Verfügung. So kann der Urheber sämtliche möglichen Nutzungen auf den Verwerter übertragen oder auch nur ein spezielles Nutzungsrecht. Der Verwerter kann ein ausschließliches Nutzungsrecht erhalten oder sich seine Rechte mit anderen Verwertern teilen müssen. Zeitliche (Bestimmte Laufzeit oder Kündigungsmöglichkeit?) und räumliche (Inland/Ausland) Einschränkungen des Nutzungsrechtes sind zu klären. Klärungsbedürftig ist ebenso, ob der Verwerter die ihm übertragenen Rechte seinerseits weitergeben darf und ob neben Nutzungsrechten am Urheberrecht auch weitere Rechte bestellt werden müssen, die eine kommerzielle Nutzung des Werkes erfordert.

Im Sinne des Verwerters kann es auch empfehlenswert sein, im Vertrag schon die Frage zu klären, was bei Leistungsstörungen im Vertragsverhältnis gelten soll und ob der Urheber auch schon die Rechte an zukünftigen und noch unbekannten Nutzungsarten übertragen will.

Die Vergütung des Urhebers für die Übertragung der Rechte

Überträgt der Urheber Nutzungsrechte an einen Verwerter, will er hierfür natürlich auch eine Gegenleistung haben. Jeder Verwertungsvertrag enthält zu diesem Zweck eine Vergütungsvereinbarung.

Das Gesetz sieht dabei im Zusammenhang mit dem Vergütungsanspruch des Urhebers zahlreiche Vorschriften vor, die insbesondere die Angemessenheit der an den Urheber zu zahlenden Vergütung sicherstellen sollen.

Nach § 32 Abs. 1 UrhG hat der Urheber zunächst einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Soweit die Parteien überhaupt keine Vergütungsregelung getroffen haben, hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

§ 32 Abs. 1 S. 3 UrhG sieht weiter vor, dass der Urheber eine Heraufsetzung einer vertraglich vereinbarten – aber unangemessen niedrigen – Vergütung auf ein angemessenes Maß verlangen kann. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es eine tarifvertragliche Regelung über die Höhe der Vergütung gibt, die dann vorrangig gilt.

Soweit es gemeinsame Vergütungsregeln zwischen unabhängigen Vereinigungen von Urhebern einerseits und Werknutzern andererseits im Sinne von § 36 UrhG gibt, wird die Angemessenheit einer nach diesen Tarifen bemessenen Vergütung unwiderleglich vermutet, § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG.

Das Urhebergesetz schützt den Urheber auch davor, wenn seine Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen steht, die der Inhaber der Nutzungsrechte aus der Vermarktung des Werkes zieht, § 32a UrhG. Dieser so genannte Fairnessparagraf (früher Bestsellerparagraf) führt für den Urheber zu einem Anspruch auf eine Vergütung, die den vom Nutzungsberechtigten erzielten Einnahmen angemessen ist. Stürmt also ein Buch vollkommen unerwartet die Bestsellerlisten und hat der Autor seine Rechte für kleines Geld an einen Verlag veräußert, dann kann der Autor auf Grundlage der Regelung in § 32a UrhG einen kräftigen Nachschlag fordern.

Ein Rückgriff auf die zwingende gesetzliche Regelung in § 32a UrhG ist dann nicht mehr notwendig, wenn die Parteien entsprechende – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ungewisse – Vergütungsansprüche bereits im Vertrag geklärt haben.

Das gleiche gilt für Vergütungsansprüche für Nutzungsarten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt waren, § 32c UrhG.