Ist das Urheberrecht vererblich?

Nach § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Ableben des Urhebers. Diese Vorschrift legt nahe, dass mit dem Urheberrecht nach dem Tod des Schöpfers des Werkes irgendetwas passieren muss. Für einen Zeitraum von siebzig Jahren nach dem Tod des Urhebers braucht das Urheberrecht einen neuen Rechtsträger.

Und tatsächlich gehört das Urheberrecht zu den Vermögenspositionen, die nach den Grundsätzen des deutschen Erbrechts nach den §§ 1922 ff. BGB im Todesfall vererbt werden. Das Urheberrecht ist vererblich, § 28 UrhG.

Dem Urheber steht es dabei frei, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten und in diesem letzten Willen anzuordnen, ob sein Urheberrecht für den Fall seines Ablebens auf einen oder mehrere Erben übergehen soll. Hat der Urheber keinen letzten Willen verfasst, dann richtet sich die Frage, an welchen Erben das Urheberrecht übergeht nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge. Ohne Testament und Erbvertrag kommen regelmäßig die Verwandten und der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner in Frage. Näher mit dem Urheber Verwandte schließen dabei weiter Verwandte von der Erbfolge aus.

Dem Urheber steht es natürlich frei, das komplette erbrechtliche Instrumentarium, das das deutsche Erbrecht bietet, für die Übertragung seines Urheberrechts zu nutzen. Neben einer Vererbung seines Urheberrechts kann der Urheber demnach auch ein Vermächtnis zu Gunsten einer bestimmten Person (die nicht der Erbe sein muss) anordnen und auf diesem Weg dafür sorgen, dass sein Urheberrecht in gute Hände kommt.

Wenn mehrere Erben als Rechtsnachfolger des Urhebers in Frage kommen, so kann der Urheber durch Anordnung eines so genannten Vorausvermächtnisses oder einer Teilungsanordnung bestimmen, dass das Urheberrecht einem ganz bestimmten Erben übertragen wird.

Schließlich sieht § 28 Abs. 2 UrhG ausdrücklich vor, dass der Erblasser die Ausübung des Urheberrechts auch einem Testamentsvollstrecker übertragen kann. Hat der Urheber Bedenken, dass seine Erben nach seinem Tod mit dem Urheberrecht hinreichend sorgsam umgehen, kann der Urheber auf Dauer einen Vertrauensmann als Testamentsvollstrecker einsetzen, diesen mit der Ausübung des Urheberrechts beauftragen und auf diesem Weg die Erben von dem Urheberrecht dauerhaft fern halten.

Mit dem Urheberrecht gehen auf den Erben grundsätzlich alle Rechte über, die auch dem ursprünglichen Schöpfer des Werkes zugestanden haben. Der Erbe kann als Rechtsnachfolger also insbesondere die mit dem Urheberrecht verbundenen Verwertungsrechte geltend machen. Er ist auf der anderen Seite auch an sämtliche Verträge gebunden, die der Urheber noch zu Lebzeiten abgeschlossen hat und mit denen Nutzungsrechte an dem Werk auf Dritte übertragen wurden.

Grundsätzlich wird das Urheberrecht in der Form auf den Erben übertragen, in der es auch der Urheber selber geltend machen konnte. Der Erbe hat demnach nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als sie der Urheber selber zu Lebzeiten hatte.

Von diesem Grundsatz machen Gerichte im Einzelfall – wenig überzeugend – Ausnahmen. So vermochte z.B. das OLG Stuttgart eine Abschwächung des Urheberrechtes durch Zeitablauf für den Fall feststellen zu können, wenn das in Frage stehende Urheberrecht nur noch eine Schutzdauer von 16 Jahren bis zum Erlöschen für sich in Anspruch nehmen kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010, 4 U 106/10). Ohne jede gesetzliche Grundlage ging das Gericht in diesem Fall von einer Abschwächung und Relativierung der Urheberrechte des bereits vor 54 Jahren verstorbenen Urhebers aus. Zur Begründung dieser Erwägung verwies das Gericht auf folgende Erwägung: Es liege „auf der Hand, dass ein Recht im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen sein kann“ (OLG Stuttgart, a.a.O). Eine wie auch immer geartete Stütze im Urhebergesetz findet diese Erwägung nicht.