Veröffentlichungsrecht des Urhebers

Nach § 11 UrhG schützt das Urheberrecht „den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes“. Welche rechtliche Ausformung dieser Schutz der Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk im Einzelfall annimmt, ist in gerade einmal drei Paragrafen in den §§ 12 bis 14 UrhG genauer beschrieben.

Zunächst hat der Urheber nach § 12 Abs. 1 UrhG das alleinige Recht darüber zu befinden, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, § 6 Abs. 1 UrhG.

Dieses Erstveröffentlichungsrecht kann dem Urheber grundsätzlich niemand nehmen. Gegen seinen Willen darf sein Werk regelmäßig nicht veröffentlicht werden.

Nur in extremen Ausnahmefällen sind Gerichte in der Vergangenheit von diesem Grundsatz abgerückt. So musste es ein führender Politiker der Links-Partei, der auch schon zu DDR-Zeiten als Rechtsanwalt tätig war, hinnehmen, dass ein von ihm gefertigter mehrseitiger Schriftsatz ohne sein ausdrückliches Einverständnis in einem Buch veröffentlicht wurde. In diesem speziellen Fall, so die Gerichte, müsse das als geistiges Eigentum gemäß Art. 14 GG geschützte Urheberrecht des Betroffenen hinter dem Interesse der Allgemeinheit an Meinungs- und Informationsvermittlung zurückstehen (OLG Hamburg, Urteil vom 29.07.1999, 3 U 34/99).

In vielen Fällen macht sich der Urheber über sein Erstveröffentlichungsrecht keine vertieften Gedanken. Oft wird der Literat oder bildende Künstler sogar froh sein, wenn er nach längerer Suche endlich einen Verlag oder eine Galerie gefunden hat, die sich bereit erklären, seine Werke der Öffentlichkeit vorzustellen. In diesen Fällen gibt der Urheber sein OK zur Veröffentlichung seines Werkes oft konkludent und ohne ausdrückliche Erklärung. Der Urheber, der mit einem Verlag einen Vertrag über die Verwertung und Nutzung seines Werkes abschließt, erteilt mit diesem Vertrag inzident auch die Einwilligung zur Erstveröffentlichung.

Recht auf Mitteilung des Werkinhalts

Als Nebenrecht zum Erstveröffentlichungsrecht billigt das Gesetz dem Urheber in § 12 Abs. 2 UrhG weiter das Recht zu, das von ihm geschaffene – und noch nicht veröffentlichte – Werk öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben. Der Urheber hat also bis zur Veröffentlichung seines Werkes die alleinige Deutungshoheit und muss es nicht hinnehmen, dass sich Dritte mit seinen Federn schmücken und nähere Angaben oder Kommentare über das noch nicht veröffentlichte Werk machen.

Rechte bei Verstoß gegen das Veröffentlichungsrecht

Soweit ein Dritter gegen die Rechte des Urhebers aus § 12 UrhG verstößt, kann sich der Urheber entsprechend wehren. Er kann dem Dritten, soweit er noch rechtzeitig von dessen Plänen erfährt, untersagen, dass das noch nicht veröffentlichte Werk in die Öffentlichkeit gezerrt wird. Weiter stehen dem Urheber in diesen Fällen auch finanzielle Ansprüche gegen denjenigen zu, der das noch nicht veröffentlichte Werk ohne Einwilligung des Urhebers nutzt.