Verwertungsrechte des Urhebers

Die Rechte des Urhebers erschöpfen sich nicht nur darin, dass er selber über Art und Ort der Erstveröffentlichung seines Werkes entscheiden oder eine Entstellung des von ihm geschaffenen Werkes untersagen kann.

Dem Urheber steht vielmehr auch das ausschließliche Recht zu, über die wirtschaftliche Nutzung und die Verbreitung seines Werkes zu befinden, § 15 ff. UrhG. Der Urheber entscheidet, ob und in welcher Stückzahl das von ihm geschaffene Werk vervielfältigt, unter welchen Umständen das Werk verbreitet und wo das Werk ausgestellt werden darf, §§ 16-18 UrhG.

Neben diesen so genannten körperlichen Verwertungsrechten steht dem Urheber auch das ausschließliche Recht zu, über die so genannte unkörperliche Verwertung seines Werkes zu befinden. Filme dürfen nur dann vorgeführt, Musikstücke nur dann wiedergegeben werden, wenn dies im Einverständnis mit dem Urheber geschieht, §§ 19 ff. UrhG.

Das Vervielfältigungsrecht des Urhebers

Das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk zu vervielfältigen und auf diesem Weg einem größeren Publikum zugänglich zu machen, ist für den Urheber die zentrale Möglichkeit, seine Arbeit in einen wirtschaftlichen messbaren Erfolg zu verwandeln. Gleich ob Bücher, Computerprogramme oder Musikstücke betroffen sind, liegt in dem exklusiven Vervielfältigungsrecht des Urhebers die wichtigste Vermarktungschance für den Urheber.

Das Vervielfältigungsrecht besteht auf der einen Seite in der positiven und ausschließlichen Befugnis des Urhebers, über Art, Form und Anzahl der Vervielfältigungsstücke seines Werkes nach freiem Belieben entscheiden zu können. Auf der anderen Seite gewährt ihm das ausschließliche Recht auch eine Abwehrmöglichkeit gegen Plagiatoren. Wenn das Werk ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigt wird, stehen dem Urheber gegen den Urheberrechtsverletzter Ansprüche auf Unterlassen und Schadensersatz zu, § 97 UrhG.

Nach der amtlichen Gesetzesbegründung des UrhG umfasst der Begriff des Vervielfältigens sehr weitgehend „die Herstellung jeder Art und Zahl von Vervielfältigungsstücken des Werkes, d. h. von körperlichen Festlegungen, die geeignet sind, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen“ (Bundestag-Drucksache IV/270, S. 47).

In Anbetracht dieser weiten Definition des Begriffs „Vervielfältigen“ darf man angesichts der neuerdings gegebenen technischen Möglichkeiten im Zweifel getrost davon ausgehen, dass der Tatbestand des Vervielfältigens sehr schnell verwirklicht ist. Jedes Brennen einer CD, jedes Abspeichern einer Datei auf Festplatte oder Datenstick, jeder Ausdruck eines geschützten Werkes erfüllt bereits den Tatbestand des Vervielfältigens.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk unzulässigerweise kopiert, dann dürfen die Vervielfältigungsstücke weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden, § 96 UrhG.

Wann ist das Kopieren erlaubt?

Allerdings verstößt man alleine mit dem Anfertigen einer Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht zwangsläufig gegen die Vorschriften des Urheberrechts. Zulässig sind nach § 53 Abs. 1 UrhG ausdrücklich „einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch“. Eine private Kopie eines Werkes auch zu dem Zweck, das Werk anschließend zu bearbeiten, ist also zulässig. Zu beachten hat der Werknutzer allerdings, dass die von ihm angefertigte Kopie des geschützten Werkes weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen darf.

Weiter hat der Gesetzgeber den durch das Internet geschaffenen technischen Möglichkeiten insoweit Rechnung getragen, als nach § 44a UrhG vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die nur flüchtig oder begleitend sind, erlaubt sein können. So kann z.B. das so genannte Streaming im Internet nach § 44a UrhG für den Nutzer zulässig sein.

Eine weitere Einschränkung des ausschließlichen Vervielfältigungsrechtes des Urhebers enthält § 69d Abs. 2 UrhG für Sicherungskopien von Computerpro­grammen. Danach darf ein berechtigter Programmnutzer eine Kopie des Programms anfertigen, ohne sich die Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers einholen zu müssen.

Das Verbreitungsrecht des Urhebers

Eng mit dem Vervielfältigungsrecht verbunden ist das Verbreitungsrecht des Urhebers nach § 17 UrhG. Danach entscheidet alleine der Urheber darüber, ob sein Werk im Original oder als Kopie in der Öffentlichkeit zum Kauf angeboten werden soll oder sonst wie in Verkehr gebracht wird. Eine Wiedergabe ist nach der Legaldefinition in § 15 Abs. 3 UrhG dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Um den Begriff „Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit“ zu erfüllen, reichen grundsätzlich bereits zwei Personen aus, denen das Werk zur Kenntnis gebracht wird.

Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers wird allerdings durch den so genannten Erschöpfungsgrundsatz in § 17 Abs. 2 UrhG beschränkt. Ist das Urheberwerk nämlich erst einmal mit Einwilligung des Urhebers im Bereich der Europäischen Union veräußert worden, dann kann sich der Urheber gegen eine Weiterverbreitung seines Werkes nicht mehr wehren. Unzulässig bleibt allerdings auch nach erstmaliger Veräußerung des Werkes die Vermietung des Werkstückes.

Werden Urheberwerke ohne Einwilligung des Urhebers verbreitet, dann kann der Urheber diesen Umstand meist nicht mehr rückgängig machen, ist aber an dem im Rahmen der Verbreitung erzielten Verkaufserlös angemessen zu beteiligen. Dieses Recht erstritten sich zum Beispiel Künstler, die noch zu DDR-Zeiten das triste Mauer-Grau durch phantasievolle Gemälde verschönert hatten. Nach dem Fall der Mauer wurden einzelne Segmente der Mauer – mitsamt den Gemälden – in Monte Carlo im Rahmen einer Versteigerung für 1,8 Millionen DM verkauft. Der BGH urteilte im Jahr 1995, dass die beteiligten Künstler an dem Erlös aus der Veräußerung „angemessen zu beteiligen sind, da die Veräußerung einen Eingriff in das bei den Künstlern verbliebene urheberrechtliche Verbreitungsrecht nach § 17 I UrhG darstellt“ (BGH, Urteil v. 23.02.1995 - I ZR 68/93).

Das Ausstellungsrecht des Urhebers

Der Urheber kann grundsätzlich auch darüber bestimmen, ob und wo sein Werk öffentlich zur Schau gestellt wird, § 18 UrhG. Dieses Ausstellungsrecht erfährt aber durch § 44 Abs. 2 UrhG eine gewichtige Einschränkung. Nach § 44 Abs. 2 UrhG ist der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes nämlich berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, wenn der Urheber dies nicht im Rahmen der Veräußerung ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Vortrags- Aufführungs-, Vorführungs- und Senderechte des Urhebers

Nach den §§ 19 bis 22 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, das von ihm geschaffene Werk eine unkörperlichen Verwertung zuzuführen. Ob und wann ein vom Urheber geschaffenes Sprach- oder Musikwerk zur Aufführung kommt oder ob sein Werk durch Rundfunk oder Fernsehen gesendet und damit der Öffentlichkeit vorgestellt werden darf, entscheidet der Urheber.

In der Praxis werden diese Rechte des Urhebers regelmäßig an Verlage oder Verwertungsgesellschaften übertragen.

Verwertungsrechte der Urheber von Computerprogrammen

Verwertungsrechte eines Softwareurhebers sind als lex specialis zu den Vorschriften in den §§ 15 ff. UrhG in § 69c UrhG geregelt. Diese besonderen nationalen Regeln zum Recht (oder Verbot) des Vervielfältigens, der Bearbeitung und Verbreitung von Computerprogrammen wurde durch die Vorgaben in der EU-Software-Richtlinie 2009/24/EG notwendig.