Besondere Regeln für die Nutzung von Computerprogrammen

Aus Gründen der Rechtsklarheit und in Umsetzung der EU-Richtlinie 91/250/EWG wurden vom deutschen Gesetzgeber im Jahr 1993 in den §§ 69a bis 69g UrhG spezielle Regelungen alleine für Art und Umfang des Urheberrechts an Computerprogrammen in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen.

Durch diese nur für Computerprogramme geltenden Normen wollte man dem Umstand Rechung tragen, dass sich Software prinzipiell von den anderen in § 2 UrhG aufgezählten geschützten Werken beispielsweise der Musik, der Literatur oder auch der bildenden Künste unterscheidet.

Die Normen in den §§ 69a ff. UrhG sehen grundsätzlich vor, dass auch Computerprogramme regelmäßig urheberrechtsfähig sind. Dem Programmierer als Urheber der Software stehen, wie jedem anderen Urheber auch, die grundlegenden Urheberrechte unter anderem auf Vervielfältigung und Verbreitung des von ihm geschaffenen Computerprogramms zu.

Wenn man ein Computerprogramm kopieren, bearbeiten oder verbreiten will, braucht man demnach hierfür grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers.

Ausnahmen von zustimmungsbedürftigen Handlungen

Auch das Urheberrecht des Schöpfers eines Computerprogramms ist jedoch gesetzlichen Schranken unterworfen. Diese gesetzlich angeordneten Einschränkungen des Urheberrechts eines Software-Urhebers sind in den §§ 69d und 69e UrhG normiert. Diese Regelungen gehen den allgemeinen Schrankenbestimmungen in den §§ 44a ff. UrhG vor.

Die gesetzlichen Einschränkungen des Urheberrechts bei Computerprogrammen werden vor allem dem Umstand gerecht, dass eine Software immer mit einem anderen Gerät zusammenarbeiten muss, um ihren Bestimmungszweck zu erfüllen und darüber hinaus fehleranfällig und empfindlich ist. Weiter würde der berechtigte Nutzer eines Computerprogramms im Rahmen der berechtigten Nutzung fast zwangsläufig gegen das Urheberrecht verstoßen.

Um hier zu einem gerechten Ausgleich der Interessen des Urhebers mit den Interessen des berechtigten Nutzers zu kommen, dürfen Computerprogramme – auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers – vervielfältigt und bearbeitet werden, wenn dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den berechtigten Nutzer erforderlich ist, § 69d Abs. 1 UrhG.

Weiter sieht § 69d Abs. 2 UrhG vor, dass dem berechtigten Nutzer eines Computerprogramms nicht untersagt werden kann, eine Sicherungskopie für die künftige Nutzung des Programms zu erstellen. Jeder Erwerber oder Lizenznehmer eines Computerprogramms darf also von einer Software regelmäßig eine Kopie auf einem Datenträger anfertigen und so sicherstellen, dass er die Software auch nach Störungen im System erhalten und weiter einsetzen kann.

Nach § 69d Abs. 3 UrhG ist der berechtigte Software-Nutzer auch zum Beobachten, Untersuchen und Testen (reverse-engineering) des Programms berechtigt.

Die Rechte aus § 69d Abs. 2 und 3 UrhG dürfen nicht durch entgegenstehende vertragliche Klauseln ausgeschlossen werden, § 69g Abs. 2 UrhG.

§ 69e UrhG erlaubt schließlich unter bestimmten und engen Voraussetzungen die Vervielfältigung des Codes eines Programmes oder die Übersetzung der Codeform (Dekompilieren), wenn dies zur Herstellung von Interoperabilität des Programms mit anderen Programmen erforderlich ist.