Erlaubte Nutzung - Wie ist das Urheberrecht durch das Gesetz eingeschränkt?

Das Urheberrecht an einem Werk besteht nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber hat im Urheberrechtsgesetz vielmehr an vielen Stellen die Rechte des Urhebers im Interesse der Allgemeinheit eingeschränkt. Zum Teil sehen diese Einschränkungen vor, dass Urheberwerke vergütungsfrei genutzt werden können, zum Teil stehen dem Urheber zum Ausgleich für die Nutzung seines Werkes gesetzlich angeordnete Vergütungsansprüche zu.

Im Einzelnen muss der Urheber mit folgenden Einschränkungen seines Urheberrechts leben:

Amtliche Werke genießen keinen Urheberschutz

Beamte und Juristen sind die ersten, die sich eine gesetzgeberische Entscheidung zur Einschränkung des Urheberrechts gefallen lassen müssen. Nach § 5 Abs. 1 UrhG können nämlich Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen keinen Urheberrechtsschutz für sich beanspruchen.

Gerichtsurteile, amtliche Lehrpläne und alle Rechtsnormen von Bund, Ländern und Gemeinden stehen demnach zur freien Verfügung und dürfen auch zu wirtschaftlichen Zwecken von Dritten genutzt werden.

Der Nutzer von amtlichen Werken muss gemäß § 5 Abs. 2 UrhG lediglich beachten, dass er die Werke nicht verändern darf, § 62 UrhG und bei Vervielfältigungen eine Quellenangabe hinzuzufügen hat, § 63 UrhG.

Zulässigkeit von nur vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen

Nach § 44a UrhG sind so genannte vorübergehende Vervielfältigungen von Urheberwerken, die lediglich flüchtig oder begleitend sind, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Mit dieser Vorschrift werden vor allem technische Vervielfältigungsvorgänge, die bei der Übertragung urheberrechtlich geschützter Vorgänge im Netz zwangsläufig ablaufen, legitimiert.

Überträgt zum Beispiel der Urheber sein geschütztes Werk mittels Nutzung des Internets an einen Lizenznehmer, dann wird das geschützte Werk zwangsläufig auf seinem digitalen Weg durch das Netz an verschiedenen Stellen zumindest vorübergehend gespeichert und damit auch vervielfältigt. Um hier Rechtsklarheit zu schaffen, erklärt der § 44a UrhG diese im Hintergrund ablaufenden Kopiervorgänge für urheberrechtlich unbedenklich.

Kopieren im Interesse der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit

Das Urheberrecht ist weiter eingeschränkt, wenn ein Gericht oder eine Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Kopie eines geschützten Werkes anfertigen muss. Wenn also zum Beispiel die Staatsanwaltschaft mittels eines urheberrechtlich geschützten Pressefotos auf die Jagd nach einem Beschuldigten gehen will, kann sie selbstverständlich Kopien des geschützten Fotos anfertigen und an die Polizei zu Fahndungszwecken weitergeben.

Anfertigung von Kopien zugunsten behinderter Menschen

Nach § 45a UrhG ist die nicht kommerzielle Anfertigung von Kopien und die Verbreitung eines geschützten Werkes zulässig, wenn die Kopien behinderten Menschen den Zugang zu dem Werk ermöglichen sollen. So können nach dieser Vorschrift zum Beispiel zulässigerweise geschützte Werke der Literatur auf Tonträger aufgenommen und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

Kopien für Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch

Die Vervielfältigung, Verbreitung und das öffentliche Ausstellen von Teilen eines geschützten Werkes kann nach § 46 UrhG für Erziehungszwecke oder die Pflege der Religion zulässig sein.

Der Urheber muss vor Zugriff auf sein Werk von den Absichten der Sammlung unterrichtet werden. Für die Verwertung seines Werkes steht ihm ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu.

Kopien von Schulfunksendungen

Einrichtungen des Bildungswesens dürfen nach § 47 UrhG einzelne geschützte Werke, die in Schulfunksendungen gesendet wurden, kopieren und lizenzfrei im Unterricht verwenden.

Kopien von öffentlichen Reden

Öffentlich gehaltene Reden über aktuelle Tagesprobleme dürfen in Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Druckschriften und anderen Datenträgern lizenzfrei vervielfältigt und verbreitet werden, § 48 UrhG.

Die Reden dürfen allerdings nicht abgeändert werden und müssen auch eine Quellenangabe enthalten.

Kopien von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren

Nach § 49 UrhG dürfen Zeitungen und andere den Tagesinteressen dienende Informationsblätter einzelne Rundfunkkommentare und einzelne Artikel aus anderen Zeitungen übernehmen und veröffentlichen, wenn der Urheber in seinem Beitrag oder Artikel einer solchen Übernahme nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Eine solche Übernahme fremder Werke durch Zeitungen und andere den Tagesinteressen dienenden Informationsblätter bedarf nicht der vorherigen Zustimmung durch den Urheber, ist jedoch vergütungspflichtig. Der Vergütungsanspruch des Urhebers kann nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Übernommene Beiträge dürfen nicht verändert werden und müssen einen Hinweis auf die Originalquelle enthalten.

Berichterstattung über Tagesereignisse

Treten im Zuge der Berichterstattung über Tagesereignisse in Rundfunk oder Printmedien urheberrechtlich geschützte Werke in Erscheinung, dann dürfen diese Werke nach § 50 UrhG zum Zweck der Berichterstattung in gebotenen Umfang kopiert, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.

Zitatrecht

Es ist nach § 51 UrhG jedermann gestattet, aus einem urhebergeschützten Werk zu zitieren, wenn die Nutzung des geschützten Werkes in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck des Zitates gerechtfertigt ist.

Jedem nach einem Doktortitel strebenden Berufspolitiker ist es daher dem Grunde nach unbenommen, in seine Promotionsarbeit zur Erläuterung seiner Gedankengänge Zitate aufzunehmen.

Man darf freilich nicht seitenweise aus einem geschützten Werk abschreiben und mit diesem „Zitat“ seine eigenen Ausführungen aufbessern. Die Länge des Zitates muss vielmehr „angemessen und geboten“ sein. Grundsätzlich dürfen nur „kleine Ausschnitte aus geschützten Werken“ zitiert werden (BGH, Urteil vom 23.05.1985, I ZR 28/83). Regelmäßig ist eine Übernahme von längeren Textpassagen unzulässig.

Übernimmt man durch ein Zitat fremde Gedanken, dann dürfen diese inhaltlich nicht abgeändert werden, § 62 UrhG.

Schließlich muss jedes auch noch so kleine Zitat nach § 63 UrhG kenntlich zu machen und mit einer deutlichen Quellenangabe zu versehen.

Zulässigkeit der nicht kommerziellen öffentlichen Wiedergabe eines Werkes

Nach § 52 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe eines bereits veröffentlichten Werkes dann zulässig, wenn mit der Veranstaltung keine kommerziellen Interessen verfolgt werden und die Teilnehmer an der Veranstaltung ohne Entgelt zugelassen werden.

Dem Urheber des Werkes steht bei öffentlicher Wiedergabe seines Werkes grundsätzlich ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu, der aber bei Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung und für Schulveranstaltungen entfallen kann.

Zentrale Bedingung für die erlaubte öffentliche Wiedergabe eines Werkes ist, dass mit der Wiedergabe keine Erwerbszwecke verfolgt werden.

Öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes für Unterricht und Forschung

Nach § 52a UrhG dürfen Bildungseinrichtungen wie Schulen oder Universitäten zu nichtkommerziellen Zwecken „kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht“ öffentlich zugänglich machen und zu diesem Zweck auch vervielfältigen.

Für die Nutzung des Werkes ist eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

Bibliotheken, Museen und Archive dürfen geschützte Werke der Öffentlichkeit zugänglich machen

Soweit Bibliotheken und vergleichbare Institutionen keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen, dürfen sie nach § 52b UrhG geschützte Werke der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Dem Urheber ist für diese Einschränkung seiner Rechte aus § 19a UrhG eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

Zulässigkeit von Kopien zum privaten Gebrauch

Die Anfertigung von einzelnen Vervielfältigungen eines geschützten Werkes ist nach § 53 UrhG zulässig, wenn die Kopie lediglich zum privaten Gebrauch gezogen wird und weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecken dient. Weiter muss die Vorlage für die Kopie rechtmäßig hergestellt sein und darf auch nicht rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein.

Sind Kopien zulässig angefertigt worden, dürfen sie weder verbreitet noch zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe verwendet werden.

Die Kehrseite des grundsätzlich zustimmungsfrei zulässigen Vervielfältigen von geschützten Werken zum privaten Gebrauch ist in den §§ 54 ff. UrhG nachzulesen. Der Urheber eines geschützten Werkes hat nämlich als Entschädigung für die Anfertigung von privaten Kopien seines Werkes einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Dieser Anspruch richtet sich freilich nicht gegen den einzelnen privaten Hersteller der Kopie, sondern aus Gründen der Zweckmäßigkeit gegen die Hersteller von Kopiergeräten und Speichermedien, mit deren Hilfe seine Werke vervielfältigt werden.

Die Hersteller von Kopierern, Scannern und Festplatten müssen wiederum nicht befürchten, dass durch diese Vergütungsansprüche ihre ohnehin knappen Margen zur Gänze aufgefressen werden. Sie legen die Vergütungsansprüche der Urheber schlicht auf den Verkaufspreis eines jeden verkauften Artikels um. Auf diesem Weg wird der Vergütungsanspruch der Urheber am Ende anteilig von jedem einzelnen Erwerber eines Laserdruckers oder PC-Systems getragen.

Zulässigkeit der Nutzung von Werken als „unwesentliches Beiwerk“

Selbst über eher zufällige Nutzungen von geschützten Werken hat sich der Gesetzgeber Gedanken gemacht. So ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken dann zulässig, wenn sie lediglich als so genanntes unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Wiedergabe anzusehen sind.

In der Begründung des Gesetzes wurde hierzu beispielhaft der Fall aufgezählt, wenn bei der Herstellung von Spielfilmen Szenen von Innenräumen aufgenommen werden, die mit urheberrechtlich geschützten Gemälden ausgestattet sind. In diesem Fall muss nicht bei den Urhebern der Gemälde kein Einverständnis zur Darstellung der Gemälde in dem Film eingeholt werden. Die Gemälde sind lediglich Beiwerk des Films. Ihre Veröffentlichung in dem Film ist nach § 57 UrhG zulässig.

Veröffentlichung zu Werbezwecken

Sind urheberrechtlich geschützte Werke der bildenden Künste oder Lichtbildwerke öffentlich ausgestellt oder sollen sie öffentlich verkauft werden, dann kann der Veranstalter der Ausstellung oder des Verkaufs Abbildungen von diesen Werken nutzen, um für die Veranstaltung Werbung zu machen, § 58 UrhG.

Werke auf öffentlichen Plätzen

§ 59 UrhG garantiert die so genannte Straßenbildfreiheit. Ist ein geschütztes Werk dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum befindlich, so darf dieses Bild abgemalt, und insbesondere abfotografiert und abgefilmt werden. Urheberrechtlich geschützte Bauwerke dürfen nur von außen abgelichtet werden.

Die so hergestellten Vervielfältigungen dürfen lizenzfrei verbreitet und wiedergegeben werden.

Zulässige Nutzung von Bildnissen

Zulässig sind schließlich die Vervielfältigung und die nicht kommerzielle Verbreitung eines Bildnisses durch denjenigen, der die Anfertigung des Bildnisses in Auftrag gegen hatte oder dessen Rechtsnachfolger bzw. Angehörigen, § 60 UrhG.

Eine Abbildung einer Person in einem Ölgemälde oder auch eine Fotografie eines Menschen darf danach vom Besteller dieses Werkes auch ohne Zustimmung des Malers bzw. Fotografen im Rahmen von § 60 UrhG genutzt werden.