Das Änderungsverbot und die Pflicht zur Angabe der Quelle

Das Urheberwerk darf grundsätzlich nicht verändert werden

Hat der Urheber einem Dritten Nutzungsrechte an dem von ihm hergestellten Werk eingeräumt, dann gibt der Urheber seine Rechte nie komplett aus der Hand. So schreibt § 39 UrhG vor, dass auch der berechtigte Nutzer eines Urheberwerkes dieses nicht abändern darf, soweit mit dem Urheber nichts anderes vereinbart ist.

Dieses Abänderungsverbot gilt nach § 62 UrhG auch für aufgrund der Schrankenbestimmungen in den §§ 44a ff. UrhG erlaubte Nutzungen eines Werkes.

Es sind lediglich solche Änderungen des Werkes durch den berechtigten Nutzer zulässig, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, § 39 Abs. 2 UrhG. Wann der Urheber nach dieser sein OK zu Änderungen seines Werkes geben muss, ist vom Einzelfall abhängig und nach Abwägung der Interessen des Urhebers an dem Erhalt seines unveränderten Werkes auf der einen Seite und den (auch wirtschaftlichen) Interessen des Werknutzers andererseits zu entscheiden.

Das grundsätzliche Änderungsverbot gilt für alle Werkarten nach § 2 UrhG, wird für den Bereich der Computerprogramme jedoch durch den spezielleren § 69c Nr. 2 UrhG weitgehend verdrängt.

Quellenangabe erforderlich

Soweit ein Urheberwerk ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Urhebers aufgrund der Schrankenbestimmungen in den §§ 44a ff. UrhG kopiert wird, ist immer die Quelle anzugeben, von der das Werk oder der Teil des übernommenen Werkes stammt, § 63 UrhG.

Diese Pflicht zur Quellenangabe dient zum einen dem Schutz des Rechtes auf Anerkennung der Urheberschaft des Werkschöpfers, soll aber auch gleichzeitig Werbezwecken des Urhebers entsprechen, indem auf seine Werkschöpfung ausdrücklich hingewiesen wird.

Durch die Quellenangabe muss sowohl den Urheber aber auch das Originalwerk benennen, aus dem kopiert wurde. Durch eine solche Herkunftsangabe soll es jedermann ermöglicht werden, das Originalwerk unschwer aufzufinden.

Wenn die Schrankenbestimmungen in den §§ 44a ff. UrhG eine öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes ohne die ausdrückliche Einwilligung des Urhebers erlauben, ist im Rahmen dieser öffentlichen Wiedergabe eine Benennung der Quelle erforderlich, wenn es die Verkehrssitte erfordert.