Ist das Nutzen von Streaming-Angeboten im Internet rechtswidrig?

Das Internet bietet dem Nutzer rund um die Uhr ein wahres Füllhorn an Informations- und Unterhaltungsangeboten. Dabei ist dem Zerstreuung suchenden Internetnutzer in vielen Fällen zumindest unterschwellig bewusst, dass er sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt. Wer neueste Kinofilme oder Fernsehserien über das Internet konsumiert, ohne dafür auch nur einen einzigen Cent an Benutzungsgebühr zu bezahlen, dem schwant zuweilen, dass sein kostenloses Vergnügen möglicherweise auch eine dunkle Seite hat.

Relativ klar ist das bei all den Usern, die sich für wenig Geld eine extragroße Festplatte besorgen und diese Festplatte mit im Internet verfügbaren urheberrechtlich geschützten Film- oder Musikwerken füllen. Wer hier den (kostenlosen) Download-button auf einem der diversen Portale bedient und sich so eine stattliche Sammlung an urheberrechtlich geschützten Werkstücken zulegt, muss sich nicht allzu sehr wundern, wenn er eines Tages Post von einer Anwaltskanzlei in seinem Briefkasten vorfindet, mit der im Namen des Urhebers durchaus beachtliche finanzielle Forderungen an den Nutzer gestellt werden.

Das Streamen löst den Download ab

Während die Unterhaltungsindustrie vor Jahren noch vermehrt mit – illegalen – Tauschbörsen zu kämpfen hatte, von denen Internetnutzer urheberrechtlich geschützte Werke zu Tausenden auf ihren PC herunter luden, hat es hier in der Zwischenzeit einen technischen Paradigmenwechsel gegeben. Im Vordergrund steht nicht mehr das Downloaden und Speichern von Filmen und Musiktiteln auf dem eigenen Computer, sondern im Internet wird immer häufiger eine als „Streaming“ bezeichnete Technik eingesetzt, um Audio- oder Videodaten zu empfangen.

Mit dem Begriff „Streaming“ wird ein technischer Vorgang umschrieben, der das Abspielen von aus einem Rechnernetz empfangenen Video- oder Audiodateien auf dem eigenen Computer ermöglicht. Charakteristisch für das Streaming ist, dass bei Nutzung von Streaming-Diensten auf dem eigenen PC keine dauerhafte Kopie der Video- oder Audiodatei angelegt wird, die sich der Nutzer gerade angehört oder angesehen hat.

Gegen das Nutzen solcher Streaming-Dienste ist auch eigentlich gar nichts einzuwenden. Einige der größten Internetportale wie zum Beispiel youtube nutzen die Streamingtechnik, mit deren Hilfe auf youtube neuen Zahlen zu Folge weltweit täglich rund vier Milliarden Videos den Internetnutzern zur Verfügung gestellt werden.

Ist das Nutzen von Streaming-Angeboten erlaubt?

Die Nutzung von youtube, oder auch von Konkurrenzportalen wie z.B. myvideo, ist urheberrechtlich unbedenklich. Dies liegt aber vor allem auch daran, dass die etablierten Streamingportale darauf achten, dass über ihre Dienste keine urheberrechtlich geschützten Werke gegen den Willen des Rechteinhabers verfügbar gemacht werden.

Es gibt aber auch Streamingangebote im Internet, bei denen es sich dem auch nur halbwegs problembewussten Nutzer aufdrängen muss, dass der Rechteinhaber mit der Ausstrahlung und Nutzung des von ihm hergestellten Datenmaterials nicht einverstanden ist.

So dürfen zum Beispiel die Anhänger der deutschen Champions-Leauge Teilnehmer, die die nicht im Free TV verfolgbaren Fußballspiele ihrer Vereine auf den diversen Live-Stream Portalen im Internet verfolgen, davon ausgehen, dass die Urheber des Datenmaterials, wie zum Beispiel der Bezahlsender Sky, über diese Art der Nutzung ihres Angebotes alles andere als erfreut sind.

Schriftlich haben diesen Unmut unlängst Tausende von Nutzern diverser Streaming-Portale mitgeteilt bekommen, auf denen eher erwachsenenorientierte Unterhaltung angeboten wurde. Die Nutzer dieser Dienste bekamen Post von einer auf Massen-Abmahnungen spezialisierten Anwaltskanzlei und sollen nun je konsumierten Filmchen einen Betrag in Höhe von rund 250 Euro bezahlen, wobei der Löwenanteil an dieser Summe auf geltend gemachte Anwaltskosten entfällt.

Was die Justiz von illegalen Streaming-Portalen hält, konnten Ende 2011 schließlich auch die Betreiber der Plattform kino.to erfahren, die auf ihrer Internetseite auch Streaming-Angebote von urheberrechtlich geschütztem Material vorgehalten hatten. Die Betreiber wurden wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke vom Amtsgericht Leipzig zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011, 200 Ls 390 Js 184/11).

Wie ist das bloße Nutzen von Streaming-Angeboten rechtlich zu beurteilen?

Das Strafverfahren rund um kino.to richtete sich ausdrücklich nur gegen die Betreiber des Portals. Das Amtsgericht Leipzig ließ es sich aber nicht nehmen, in der Urteilsbegründung auch für die Nutzer der Streaming-Angebote von kino.to einen Verstoß gegen das deutsche Urheberrechtsgesetz zu bejahen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Leipzig war also auch das Nutzen von (illegalen) Streaming-Dateien über das Internet rechtswidrig.

Ob diese Auffassung des Amtsgerichts allerdings zutreffend ist, lässt sich mit gutem Grund in Frage stellen.

Verstößt das Nutzen von Streaming-Diensten gegen das Urheberrecht?

Ausgangspunkt einer (urheber-) rechtlichen Betrachtung des reinen Nutzens von Streaming-Angeboten im Internet ist der § 15 UrhG (Urhebergesetz). Danach ist alleine der Urheber berechtigt, das von ihm hergestellte Werk wirtschaftlich durch Vervielfältigung oder Verbreitung zu verwerten.

Nachdem auch beim Streaming im PC des Nutzers in der Regel zumindest für eine kurze Zeit urheberrechtsfähiges Datenmaterial zwischengespeichert wird, sind sich die Juristen noch einig in der Bewertung, dass vom Nutzer durch den reinen Gebrauch eines Streaming-Dienstes eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung von geschütztem Datenmaterial im Sinne von § 16 UrhG vorgenommen wird.

Das Recht zur Vervielfältigung steht aber alleine dem Urheber zu, so dass hier dem Nutzer dem Grunde nach Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers und bei Vorsatz sogar eine Strafverfolgung drohen, § 106 UrhG.

Zulässige Vervielfältigung nach § 44a UrhG?

Die von Nutzern von Streaming-Portalen vorgenommene Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material kann aber, und hier liegt der Schwerpunkt der juristischen Auseinandersetzung, nach § 44a UrhG als „vorübergehende Vervielfältigungshandlung“ zulässig und erlaubt sein.

Der § 44a UrhG hat folgenden Wortlaut:

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Ob die Voraussetzungen dieser Norm beim reinen Nutzen von Streaming-Angeboten im Internet im einzelnen vorliegen, darüber streiten sich die juristischen Geister.

Das Amtsgericht Leipzig (a.a.O.) stellte hierzu lapidar fest:

Die Ausnahmevorschrift des § 44a UrhG ist nicht einschlägig. Die Speicherung beim Nutzer von KINO.TO erfolgt nicht als Vermittler zwischen Dritten. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopien ist ohne Genehmigung des Urhebers ebenfalls nicht möglich.“

Rechtsprechung des EuGH

Zumindest letztere Auffassung des Amtsgerichts Leipzig ist aber wohl nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2011 (EuGH, Urteil vom 4. 10. 2011 - C-403/08) nicht haltbar. Gegenstand des vom EuGH entschiedenen Falles waren exklusive Senderechte für die Übertragung von Fußballpartien der englischen Premier Leauge.

Zur Frage der Rechtsmäßigkeit des Empfangs urheberrechtlich geschützten Datenmaterials mittels (ausländischem) Satellitendecoder stellte der EuGH folgendes fest:

168 Wie dem 33. Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie insoweit zu entnehmen ist, sollte eine Nutzung als rechtmäßig gelten, soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt ist.

169 Da die Nutzung der fraglichen Werke im Ausgangsverfahren nicht von den Inhabern der Urheberrechte zugelassen wurde, ist zu klären, ob die fraglichen Handlungen eine Nutzung von Werken ermöglichen sollen, die nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt ist.

170 In dieser Hinsicht steht fest, dass diese kurzzeitigen Vervielfältigungshandlungen den ordnungsgemäßen Betrieb des Satellitendecoders und des Fernsehbildschirms ermöglichen. Aus der Sicht der Fernsehzuschauer ermöglichen sie den Empfang von Sendungen, die geschützte Werke enthalten.

171 Der bloße Empfang dieser Sendungen als solcher, also die Erfassung ihres Signals und ihre visuelle Darstellung im privaten Kreis, stellt aber keine durch die Regelung der Union oder die des Vereinigten Königreichs beschränkte Handlung dar, wie im Übrigen aus der Formulierung der fünften Vorlagefrage in der Rechtssache C-403/08 hervorgeht; diese Handlung ist demzufolge rechtmäßig. Aus den Randnrn. 77 bis 132 des vorliegenden Urteils ergibt sich außerdem, dass ein solcher Empfang von Sendungen als rechtmäßig anzusehen ist, wenn es sich um Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich handelt und der Empfang mit Hilfe einer ausländischen Decodiervorrichtung erfolgt.

Der EuGH stellte für die Frage der urheberrechtlichen Rechtmäßigkeit der Handlung in dem entschiedenen Fall demnach alleine auf die Sicht des Nutzers ab und fragte nicht danach, ob die Datenquelle gegebenenfalls gegen den Willen des Urhebers in Umlauf gebracht war.

Überträgt man diesen Gedanken auf die Streaming-Problematik, könnte man argumentieren, dass auch die Nutzer von Streaming-Angeboten im Internet nach § 44a UrhG privilegiert sind und die reine Nutzung von gestreamten Datenmaterial zulässig ist.

Vorlage aus Österreich an den EuGH

Mehr Klarheit wird in dieser rechtlich umstrittenen Frage vielleicht eine weitere Rechtssache bringen, die derzeit beim EuGH anhängig ist (EuGH Rs C-314/12 UPC Telekabel Wien).

In diesem Verfahren hatten Inhaber von Film-Urheberrechten vom größten österreichischen Internet-Provider gefordert, ihren Internetnutzern mittels technischer Maßnahmen den Zugang zu der (inzwischen geschlossenen) Internetseite kino.to zu verwehren.

Der Provider wurde in Österreich von den Instanzgerichten antragsgemäß verurteilt. Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat nunmehr folgende Frage an den EuGH gerichtet:

„Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?“

Die Bundesregierung positioniert sich

In Anbetracht der Tausenden von Abmahnungen, die eine Regensburger Anwaltskanzlei Nutzern von Erwachsenen-Streaming-Portalen kurz vor Weihnachten 2013 hatte zukommen lassen, wollte die Bundestagsfraktion der Linken im Rahmen einer kleinen Anfrage vom Bundesjustizministerium wissen, wie man dort die Nutzung von Streaming-Portalen im Internet einschätzt.

Die Antwort, die das Ministerium gab, war nur teilweise befriedigend. Das Justizministerium selber halte "das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung", also für zulässig und nicht abmahnfähig.

Gleichzeitig ließ sich das Ministerium jedoch eine Hintertür offen: Man wies in der Stellungnahme nämlich ausdrücklich darauf hin, dass bislang noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sei, ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstelle, die die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletze. Diese Frage könne am Ende "nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden".

Update: Urteil des EuGH vom 05.06.2014

Nutzer von Streaming-Portalen können nach einem neuen Urteil des EuGH vom 05.06.2014, C-360/13, zumindest vorläufig aufatmen. Danach verstößt ein Nutzer von Streaming-Portalen durch die bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Bildschirm- und Cachekopien grundsätzlich nicht gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers.

Allerdings kam der EuGH zu dieser Einschätzung lediglich unter der Prämisse, dass die Herausgeber der Internetseiten, die dem Internetnutzer auf ihren Portalen die geschützten Werke zugänglich machen, "die Zustimmung der betreffenden Urheberrechtsinhaber einholen müssen, da diese Zugänglichmachung eine öffentliche Wiedergabe ... darstellt."

Es darf allerdings bezweifelt werden, dass diese erforderliche Zustimmung der Rechteinhaber von den Portalbetreibern in der Praxis tatsächlich eingeholt und dann auch von den Rechteinhabern erteilt wird ...

Hier wird ein Anwalt für Urheberrecht gesucht!

Kontaktieren Sie uns!

Urheberrecht