Anspruch des Urhebers auf Beseitigung und Unterlassung

Wird ein Urheberrecht von einem Dritten rechtswidrig verletzt, dann kann sich der Urheber gegen diese Verletzung notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe wehren. Die zentrale Anspruchsgrundlage für den Urheber auf Beseitigung und/oder Unterlassung der Rechtsverletzung ist der § 97 UrhG.

Ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch wird immer dann ausgelöst, wenn ein Dritter eine Handlung begeht, die den Urheber in seinen in den §§ 12 ff. UrhG geregelten Urheberpersönlichkeitsrechten verletzt oder wenn der Dritte, ohne dazu berechtigt, zu sein Verwertungsrechte des Urhebers nach den §§ 15 ff. UrhG ausübt.

Wenn ein Dritter also die Schaffung des Werkes durch den Urheber in Abrede stellt, wenn ein Dritter das Werk des Urhebers entstellt, wenn er es unerlaubt vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich ausstellt, dann kann der Urheber die sofortige Einstellung dieser Handlungen und auch das zukünftige Unterlassen vom Verletzter verlangen.

Einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung kann immer der Urheber als Schöpfer des Werkes geltend machen. Hat der Urheber einem anderen ein ausschließliches Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt, dann ist auch dieser Nutzungsberechtigte zur Geltendmachung von Abwehransprüchen legitimiert. Hingegen kann der Inhaber eines nur einfachen Nutzungsrechtes grundsätzlich keine Ansprüche nach § 97 UrhG geltend machen, sondern ist darauf angewiesen, dass der Urheber selber aktiv wird.

Ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG setzt voraus, dass die Verletzung des Urheberrechts widerrechtlich vorgenommen wurde. Die Widerrechtlichkeit eines Eingriffes in das Urheberrecht liegt dabei immer schon dann vor, wenn der Urheber zu dem konkreten Eingriff oder der vorgenommenen Nutzung seines Werkes nicht sein ausdrückliches Einverständnis erteilt hat.

Kein Verschulden für Beseitigungsanspruch erforderlich

Es kommt für einen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung hingegen nicht darauf an, ob der Verletzer den Verstoß gegen das Urheberrecht verschuldet hat. Ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch besteht grundsätzlich verschuldensunabhängig. Es wird bei Verletzung des Urheberrechts nicht danach gefragt, ob der Verletzer den Verstoß bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können. Es ist unerheblich, ob der Verstoß vorsätzlich vorgenommen wurde, oder der Verletzer lediglich aufgrund von Fahrlässigkeit fremdes Urheberrecht verletzt hat.

Dauert die rechtswidrige Beeinträchtigung der Rechte des Urhebers an, dann kann der Urheber die Beseitigung dieser Rechtsverletzung verlangen. Der Verletzer muss demnach alles unternehmen, was erforderlich ist, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

So kann beispielsweise der Architekt, dessen urheberrechtsfähiges Bauwerk durch Umbaumaßnahmen des Eigentümers entstellt wurde, im Rahmen seines Beseitigungsanspruchs den Rückbau der Umbaumaßnahmen fordern. Weiter kann der Künstler, mit dessen Namen plagiierte Kunstwerke in den Verkehr gebracht wurden, verlangen, dass die Signatur mit seinem Namen von den gefälschten Kunstwerken entfernt wird (BGH, Urteil vom 08.06.1989 - I ZR 135/87).

Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus

Wenn die Gefahr besteht, dass sich die Verletzung der Urheberrechte wiederholt, dann hat der Urheber gegen den Verletzter auch einen Anspruch darauf, dass dieser zukünftig rechtsverletzende Handlungen unterlässt.

Die Hürden für einen – ebenfalls verschuldensunabhängigen – Unterlassungs­anspruch sind dabei nicht sonderlich hoch. Eine Wiederholungsgefahr wird von den Gerichten immer schon dann angenommen, wenn eine Rechtsverletzung bereits eingetreten ist. Weiter stellt § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG klar, dass ein Unterlassungsanspruch auch dann geltend gemacht werden kann, wenn eine Zuwiderhandlung gegen ein bestehendes Urheberrecht auch nur erstmalig droht, sich die Zuwiderhandlung also noch nicht realisiert hat.

Wer kann in Anspruch genommen werden?

Neben dem unmittelbar handelnden Urheberrechtsverletzter existieren meist noch weitere Personen, die der Urheber auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Neben dem eigentlichen Täter kommt auch jeder als Anspruchsgegner in Frage, der als Gehilfe oder Anstifter an einer Urheberrechtsverletzung teilgenommen hat.

Eine Verletzung eines Urheberrechts setzt aber nicht zwingend eine täterschaftliche oder eine Teilnahme als Gehilfe voraus. Die Gerichte bestätigen immer wieder auch Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen gegen den so genannten Störer. Das ist eine Person, die - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – „in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt“ ( BGH, Urteil vom 12. 5. 2010 - I ZR 121/08). Um als Störer von einem Urheber in Anspruch genommen zu werden, reicht es also zum Beispiel schon aus, wenn man seinen WLAN-Anschluss nicht ausreichend gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichert und über diesen Anschluss urhebergeschützte Werke im Internet zum Download angeboten werden (BGH, a.a.O.).