Illegaler Download im Internet - Wie kommen Urheber an die Adressen von Rechtsverletzern?
Das Internet eröffnet der Unterhaltungsindustrie sagenhafte Vertriebsmöglichkeiten. Filme, Musiktitel und Computerprogramme können vom Endnutzer aus dem Internet bequem herunter geladen und nachfolgend genutzt werden. Die Vertriebskosten für die Hersteller der Film- oder Musikdateien sind in diesem Fall nahezu vernachlässigbar.
Die Kehrseite der Medaille dieser schier unbegrenzten Möglichkeiten besteht darin, dass der Download und die Nutzung von Dateien aus dem Internet nicht immer auf den von der Unterhaltungsindustrie vorgegebenen Wegen vorgenommen werden. Ebenso lange, wie es nämlich die Möglichkeit gibt, gegen Zahlung von Entgelt aus dem Internet Filme, Musik oder Computerprogramme zu beziehen, besteht, gerade bei der jüngeren Generation, die Tendenz, diese Angebote kostenlos zu nutzen.
Dies geschieht natürlich nicht auf den von der Unterhaltungsindustrie vorgehaltenen offiziellen Vertriebsportalen, sondern vollzieht sich vorzugsweise auf so genannten Tauschbörsen, bei denen die Mitglieder untereinander – zunächst noch unverfänglich – Dateien zur Verfügung stellen. Dagegen wäre auch nichts einzuwenden, wenn das Geschäftsmodell dieser Tauschbörsen nicht darauf abzielen würde, die neuesten Kinofilme und die angesagtesten Musiktitel für die Nutzer dieser Tauschbörsen kostenlos verfügbar zu machen.
Beliebt sind in neuerer Zeit auch so genannte Sharehoster, deren alleiniger Daseinszweck darin besteht, ihren Nutzern im Netz Speicherkapazität zur Verfügung zu stellen. Dass das dort gespeicherte Datenmaterial dann oft in urheberrechtlich geschützten Werken besteht und zum kostenlosen Download angeboten wird, interessiert die Betreiber dieser Plattformen allenfalls am Rande.
Die Dummen sind in diesen Fällen die Künstler, Programmierer oder Filmhersteller, die der kostenlosen Nutzung ihrer oft auch mit großem finanziellen Aufwand geschaffenen Werke zunächst einmal tatenlos zusehen müssen.
Wenngleich es mittlerweile Stimmen gibt, die davon ausgehen, dass der illegale Download von urheberrechtlich geschützten Werken durchaus den legalen (und auch bezahlten) Absatz der Stücke fördert, gehen Rechteinhaber aber vehement gegen die Nutzer der aus ihrer Sicht illegalen Tauschbörsen oder Sharehoster vor.
Dabei laufen die entsprechenden Aktionen der Unterhaltungsindustrie lange nicht immer so spektakulär ab, wie bei der Erstürmung eines in Neuseeland gelegenen Luxusanwesens des Betreibers eines größeren Sharehosterdienstes.
Wie werden die Nutzer illegaler Tauschbörsen ermittelt?
Die Unterhaltungsindustrie bedient sich vielmehr vieler kleiner Maßnahmen, um die aus ihrer Sicht illegale Internetpiraterie zu bekämpfen.
Rund um die Verhinderung illegaler Downloads im Internet hat sich dabei mittlerweile eine kleine Industrie gebildet. Rechteinhaber und vor allem deren Interessenverbände investieren nicht wenig Aufwand in die Ermittlung und Verfolgung von Betreibern und Nutzern illegaler Tauschbörsen und Downloadplattformen. Am Ende dieser Kette stehen Anwaltskanzleien, deren einziger Daseinszweck in der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen besteht.
Dabei sollte sich der Durchschnittsinternetnutzer keine Illusion über die Frage seiner Identifizierbarkeit im Internet hingeben. Man benötigt beileibe nicht die Möglichkeiten amerikanischer Sicherheitsbehörden, um (auch illegale) Aktivitäten eines jeden einzelnen im Internet nachhalten zu können.
Dreh- und Angelpunkt von Ermittlungen der Unterhaltungsindustrie (und nachfolgenden Zivil- oder Strafverfahren) ist in vielen Fällen die so genannte IP-Nummer, die grundsätzlich jedem Gerät zugewiesen wird, das an das Internet angebunden ist. Wer sich für seine ganz persönliche IP-Nummer interessiert, mit der er aktuell im Internet unterwegs ist, kann sich zwanglos auf der Seite www.wieistmeineip.de informieren.
Einen ersten Eindruck, was man mit einer solchen IP-Nummer anstellen kann, vermittelte bis vor kurzem die (leider mittlerweile stillgelegte) Internetseite www.youhavedownloaded.com. Dort konnte jedermann online nachprüfen, welche illegalen Downloads in der Vergangenheit über eine bestimmte IP-Adresse vorgenommen wurden.
Die Unterhaltungsindustrie setzt aber nicht nur Software zur Ermittlung von IP-Nummern verdächtiger Computer ein, sondern beschäftigt auch eine nicht unerhebliche Anzahl von Mitarbeitern, deren einzige Aufgabe darin besteht, Peer-to-Peer-Netzwerke, Sharehoster oder auch nur Foren und Blogs zu durchforsten und dort nach illegalen Download-Links zu forschen.
Ergeben solche Nachforschungen (wie fast immer) Treffer, beginnt die Abmahn- und Verfolgungsindustrie an zu arbeiten.
Einfach ist das immer dann, wenn über Impressum oder notfalls Denic-Abfrage direkt der Name desjenigen ermittelt werden kann, der von seiner Internetseite einen illegalen Download ermöglicht hat.
IP-Nummer hilft im Zweifel auch weiter
Seit dem Jahr 2008 besteht aber für Urheber und Rechteinhaber eine noch weiter reichende Möglichkeit, Betreiber und Nutzer von illegalen Tauschbörsen aufzuspüren.
Seit 2008 können nämlich Urheber und Rechteinhaber nach dem damals neu eingeführten § 101 UrhG (Urhebergesetz) von Internet-Providern (z.B. Deutsche Telekom, Arcor, 1&1, freenet) Auskunft über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses verlangen, von dem aus eine bestimmte IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit benutzt wurde.
Übersetzt bedeutet dies, dass es technisch kein größeres Problem darstellt, von einer ermittelten IP-Nummer auf den Namen und die Anschrift eines PC-Anschlussinhabers zu kommen.
Inhalt und Umfang eines solchen Auskunftsanspruchs eines Rechteinhabers sind im Einzelnen umstritten. Die Rechteinhaber können sich mit ihrem Auskunftsersuchen auch nicht direkt an die Internetprovider wenden, sondern müssen ihr Auskunftsbegehren an das zuständige Landgericht richten. Dort muss (und wird) regelmäßig ein Beschluss über die Zulässigkeit der Verwendung der bei den Internetprovidern gespeicherten Verkehrsdaten (Name, Rufnummer, Postadresse, E-Mail Adresse) gefasst werden. Zeitgleich wird den Providern regelmäßig aufgegeben, die Löschung der maßgeblichen Daten für den fraglichen Zeitraum, in dem der illegale Download stattgefunden hat, zu unterlassen.
Welche Person konkret die von den Antragstellern vorgetragene Urheberrechtsverletzung vorgenommen hat, interessiert im Rahmen dieses Auskunftsverfahrens weder den die Auskunft begehrenden Antragsteller noch regelmäßig das Gericht. Aufhänger des Auskunftsbegehrens ist lediglich die – zunächst noch anonyme – IP-Nummer und der Vortrag, dass mit dieser IP-Nummer ein Verstoß gegen Urheberrechte in Zusammenhang steht.
Wann verstößt man in „gewerblichem Ausmaß“ gegen das Urheberrecht?
Ein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG kann nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Rechteinhaber vortragen kann, dass durch die illegalen Downloadaktivitäten sein Urheberrecht „in gewerblichem Ausmaß“ verletzt wurde.
Der größte Streit in Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG besteht über die Frage, was unter dem Begriff „gewerbliches Ausmaß“ zu verstehen ist.
Während einige Gerichte hier eine gewerbsmäßiges Handeln und damit einen Auskunftsanspruch schon bei der Zurverfügungstellung einer einzigen Datei in einer illegalen Tauschbörse bejahen (so z.B. OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, 6 W 155 10), stellen andere Gerichte (richtigerweise) klar, dass ein nur einmaliger Download von einer bestimmten IP-Adresse gerade nicht ausreicht, um den Tatbestand des gewerbsmäßigen Handelns zu erfüllen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.12.2008, 1 W 76108) und damit einen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG zu rechtfertigen.
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