Anspruch des Urhebers auf Schadensersatz

Urheberrechtsverletzungen werden oftmals nicht nur aus Versehen begangen, sondern hinter den Verletzungshandlungen stecken nicht selten handfeste wirtschaftliche Interessen. Filme, Musiktitel oder Computerprogramme werden heutzutage ohne allzu großes Unrechtsbewusstsein in der Absicht kopiert, mit diesen kopierten Werken den schnellen Euro zu verdienen. Eine Beteiligung des Werkschöpfers ist in dieser Form von Businessplan regelmäßig nicht vorgesehen.

Da ist es nur sachgerecht, wenn das Gesetz dem Urheber in § 97 Abs. 2 UrhG ausdrücklich auch einen Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung seiner Rechte zubilligt.

Im Gegensatz zum Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch setzt ein Schadensersatzanspruch des Urhebers bei Verletzung seiner Rechte jedoch ein Verschulden des Verletzers voraus. Verschulden bedeutet, dass die Verletzungshandlung entweder vorsätzlich oder zumindest leicht fahrlässig vorgenommen worden sein muss.

Schwierigkeiten bei der Schadensberechnung will das Gesetz dem Träger der Urheberrechte dadurch erleichtern, in dem es ihm verschiedene Methoden zur Verfügung stellt, wie der Urheber seinen Schaden berechnen kann.

Ersatz des konkret entstandenen Schadens

Es ist dem Urheber zunächst unbenommen, seinen durch die Urheberverletzung entstandenen Schaden konkret zu berechnen. Der Urheber kann also verlangen so finanziell so gestellt zu werden, wie er ohne die Urheberrechtsverletzung stehen würde. Von dem so ermittelten Schaden ist ausdrücklich auch der dem Urheber entgangene Gewinn nach § 252 BGB umfasst.

Gerade letztere Schadensposition ist für den berechtigten Urheber vor Gericht oft nur schwer darzustellen, da er der Urheber sich hier oft auf Hypothesen und nicht auf gerichtsfeste Beweise stützen kann.

Herausgabe des Verletzergewinns

Wesentlich praktikabler ist daher eine andere Möglichkeit der Schadensberechnung, die dem Urheber in § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG eröffnet wird. Danach kann der Urheber verlangen, dass der Verletzer den Gewinn, den er durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, an ihn herausgibt.

Um den vom Verletzer erzielten Gewinn feststellen zu können, hat der Urheber einen Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Verletzter.

Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr

Mit Abstand am häufigsten wird der Schadensersatzanspruch des Urhebers in der Praxis jedoch im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Danach hat der Verletzer dem Urheber den Betrag zu bezahlen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Bei dieser Art der Schadensberechnung wird also ein Zustand fingiert, als ob der Verletzer den Urheber um Erlaubnis zur Nutzung gefragt hätte.

Im Zweifel lassen Gerichte die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr durch einen Sachverständigen ermitteln. Als Orientierungspunkt sind in diesem Zusammenhang aber allemal die unterschiedlichen Tarifwerke der Verwertungsgesellschaften und Verbände tauglich.

Wer also als Urheber nach Anhaltspunkten für die Höhe der ihm zustehenden Entschädigung, der kann z.B. in der Tarifwerken von GEMA ( Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort) oder VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst) fündig werden.

Ersatz immateriellen Schadens

In Fällen einer schweren Verletzung von Urheberrechten können Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbildner und ausübende Künstler auch Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der nicht Vermögensschaden ist. Soweit es der Billigkeit entspricht, kann hier auch für immaterielle Schäden Ersatz verlangt werden, § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG.

Umfassender Auskunftsanspruch bei gewerbsmäßiger Verletzung

Wird das Urheberrecht in gewerblichem Umfang verletzt, so steht dem Urheber gegen den Verletzter nach § 101 UrhG ein umfassender Auskunftsanspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen.