Wann verjähren Ansprüche des Urhebers?

Das Urheberrecht selber und alle mit dem Urheberrecht verbundenen Rechte erlöschen gemäß § 64 UrhG erst siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Diese Vorschrift bedeutet aber nicht, dass sich ein Urheber bei einer Verletzung seiner Rechte beliebig lange und jedenfalls bis zu seinem Ableben Zeit lassen kann, bevor er einen Anspruch auf Unterlassung einer Rechtsverletzung, auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens oder einen Anspruch auf Vernichtung von illegal hergestellten Vervielfältigungsstücken geltend macht.

Die vorgenannten Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts verjähren nämlich nach § 102 UrhG iVm. §§ 194 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) innerhalb von drei Jahren.

Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

Diese Drei-Jahres-Frist beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch des Urhebers entstanden ist und der Urheber von der Urheberrechtsverletzung und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen, § 199 BGB.

Ohne Kenntnis von Urheberrechtsverletzung und der Person des Schädigers verjähren die Ansprüche spätestens nach 10 Jahren.

Der Anspruch des Urhebers gilt dann als entstanden, wenn der Urheber ihn vor Gericht hätte geltend machen können.

Längere Verjährungsfrist beim Bereicherungsanspruch

Soweit der Schädiger durch die Urheberrechtsverletzung etwas auf Kosten des Urhebers erlangt hat, so schuldet der Schädiger die Herausgabe dieser Bereicherung nach § 102 S. 2 UrhG iVm. § 852 BGB bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung für einen Zeitraum von dreißig Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung an gerechnet. Hier gelten also längere Verjährungsfristen.

Leistungsverweigerungsrecht des Schädigers ab Eintritt der Verjährung

Der Eintritt der Verjährung bedeutet nicht, dass Ansprüche des Urhebers nach Ablauf der drei Jahre erlöschen. Vielmehr kann der Schuldner der Ansprüche vor Gericht die Verjährung einwenden und darf damit die Leistung berechtigt verweigern. Soweit Verjährung eingetreten ist, wird eine Klage des Urhebers vor Gericht kostenpflichtig abgewiesen.

Hemmung der Verjährung

Der Lauf der Verjährung kann durch Verhandlungen zwischen Urheber und Verletzer gehemmt werden, § 203 BGB. Solange beide Parteien also über die Ansprüche in Verhandlungen eintreten, läuft die Verjährungsuhr nicht ab.

Möglicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung

Um Rechtsklarheit in Verjährungsfragen zu erzielen und sich Zeit für entspannte Verhandlungen zu verschaffen, besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner gegenüber dem Urheber eine Erklärung abgibt, wonach er bis zu einem gewissen Datum auf die Erhebung der Einrede der Verjährung unwiderruflich verzichtet.