Anspruch des Urhebers auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

Zuweilen ist es für den in seinen Rechten verletzten Urheber nicht ausreichend, lediglich die Unterlassung einer Rechtsverletzung oder Schadensersatz zu verlangen. Selbst wenn ihm diese Rechte am Ende zugesprochen werden, sind in vielen Fällen urheberrechtswidrig hergestellte Kopien des geschützten Werkes noch im Umlauf oder in Besitz des Verletzers.

Um hier die weitere Verbreitung von rechtswidrig kopierten Exemplaren seines Werkes zu unterbinden, eröffnet § 98 UrhG dem in seinen Rechten verletzten Urheber unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf endgültige Vernichtung, auf Rückruf oder auf Überlassung der rechtswidrig hergestellten Kopien.

Für diese Ansprüche ist, wie auch beim Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG, ein schuldhaftes Verhalten auf Seiten des Verletzers nicht erforderlich. Für einen Vernichtungsanspruch reicht es also aus, wenn der Verstoß gegen das Urheberrecht rechtswidrig war. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln durch den Verletzter wird nicht vorausgesetzt.

Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf oder Überlassung widerrechtlich hergestellter Vervielfältigungsstücke stehen nach § 98 Abs. 4 UrhG allerdings immer unter dem Vorbehalt, dass ihre Geltendmachung im Einzelfall verhältnismäßig sein muss. Die Maßnahmen müssen überhaupt geeignet sein, um die Rechte des Urhebers wiederherzustellen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sind die Schwere der Urheberrechtsverletzung und die Interessen des Verletzers sowie die Interessen Dritter bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

So kommt zum Beispiel eine Vernichtung von urhebeberrechtswidrig hergestellten Werkkopien dann nicht in Frage, wenn die Interessen des Urhebers auch durch eine bloße Schwärzung oder sonstige Unkenntlichmachung seines Namens auf den Kopien ausreichend berücksichtigt werden können.

Für illegal kopierte Computerprogramme ist in § 69f UrhG eine spezielle Vorschrift enthalten, die gleich gelagerte Ansprüche beinhaltet.

Ein Vernichtungsanspruch scheidet nach § 98 Abs. 5 UrhG ganz aus bei Bauwerken und Teilen von illegalen hergestellten Kopien, die zerstörungsfrei von dem kopierten Gesamtwerk abgetrennt werden können.