Wer ist Urheber?

Das Urheberrechtsgesetz stellt dankenswert klar und knapp fest, wer eigentlich Urheber ist. Nach § 7 UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) ist Urheber der Schöpfer des Werkes.

Urheber kann immer nur ein Mensch, im juristischen Sinne eine natürliche Person sein. Derjenige, der ein Werk erschaffen hat, ist mit allen Rechten und Pflichten der Urheber. Das Alter des Urhebers oder dessen Geschäftsfähigkeit spielen bei der Begründung von Urheberrechten keine Rolle. Auch Kinder und Jugendliche können demnach Urheber sein.

Eine juristische Person (z.B. eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) kann nie Urheber eines Werkes sein, sondern hält allenfalls Nutzungsrechte, die ihr von dem Werkurheber übertragen worden sind.

Urheberrecht entsteht von alleine

Die Urheberschaft wird dabei kraft Gesetz in dem Moment begründet, in dem ein Werk hergestellt wird. Für die Entstehung eines Urheberrechts bedarf es mithin keiner wie auch immer gearteten Ernennung, keiner vertraglichen Einigung und keines sonstigen Begründungsaktes.

An dem strikten Grundsatz, wonach der Schöpfer eines Werkes der Urheber ist, ändert sich auch nichts dadurch, dass der Urheber von einem Dritten beauftragt wurde, das Werk herzustellen oder das urheberrechtlich geschützten Werkes im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hergestellt wurde. Der Arbeitgeber eines Urhebers erwirbt ebenso wenig Urheberrechte wie beispielsweise der Auftraggeber eines Architekten. Zwar können die zugrunde liegenden Verträge vorsehen, dass der Arbeitgeber bzw. der Auftraggeber umfangreiche Nutzungsrechte an dem vom Urheber hergestellten Werk erhalten sollen, das originäre Urheberrecht verbleibt aber in jedem Fall alleine beim Schöpfer des Werkes.

Voraussetzung für die Urheberschaft ist immer ein eigenes schöpferisches Tätigwerden. Werden mehrere Personen bei der Herstellung eines Werkes tätig, kann die Feststellung von Urheberrechten zuweilen schwierig sein. Wenn sich der „Tatbeitrag“ lediglich auf eine assistierende und unterstützende Rolle zugunsten des eigentlichen Werkschöpfers beschränkt, verbleibt es dabei, dass dem Schöpfer, und nicht dem Gehilfen, das alleinige Urheberrecht an dem Werk zusteht.

Miturheber sind gemeinsam berechtigt

Haben aber mehrere Personen ursächlich zur Entstehung eines Werkes beigetragen, dann werden sie als Miturheber angesehen. Eine solche Miturheberschaft entsteht immer dann, wenn sich die jeweiligen Anteile der Miturheber nicht gesondert verwerten lassen, § 8 Abs. 1 UrhG. Klassische Beispiele für den Tatbestand der Miturheberschaft sind Filmwerke oder auch komplexere Computerprogramme, an deren Entstehung mehrere Personen beteiligt waren.

Soweit Miturheber ihr Verhältnis untereinander nicht durch vertragliche Vereinbarungen geregelt haben, gelten nach § 8 Abs. 2 bis 4 UrhG einige Besonderheiten. Die Veröffentlichung, Verwertung und auch die Änderung eines von mehreren hergestellten Werkes ist grundsätzlich nur nach Zustimmung aller Miturheber zulässig. Die notwenige Zustimmung darf jedoch von einem einzelnen Miturheber nicht ohne triftigen Grund verweigert werden. Im Streitfall muss hier eine Abwägung der wechselseitigen Interessen vorgenommen und so ermittelt werden, ob die Verweigerung der Zustimmung nachvollziehbar und angemessen ist.

So musste sich beispielsweise die Kamerafrau eines bei der Berlinale preisgekrönten Filmes als Miturheberin dieses Filmes von einem Gericht sagen lassen, dass es widersprüchlich sei, auf der einen Seite das Honorar für ihre Tätigkeit als Kamerafrau zu verlangen und andererseits darauf zu bestehen, dass der fragliche Film gar nicht veröffentlicht wird (OLG Köln, Urteil vom 10.06.2005, 6 U 12/05).

Mangels abweichender vertraglicher Regelung stehen jedem Miturheber Einnahmen aus dem hergestellten Werk im Verhältnis zu seinem Entstehungsbeitrag zu, § 8 Abs. 3 UrhG.

Urhebervermutung

Ob der Urheber das von ihm hergestellte Werk mit seinem Namen, mit einem Pseudonym oder mit nichts versieht, ist dem Urheber alleine überlassen. Die Zeichnung eines Werkes mit dem Namen des Urhebers ist für die Begründung der Urheberschaft irrelevant.

Jedoch begründet die namentliche Zeichnung auf einem Kunstwerk die – freilich jederzeit widerlegliche – Vermutung, dass derjenige, dessen Namen auf dem Kunstwerk erscheint, auch der Urheber ist, § 10 Abs. 1 UrhG.