Das geschütze Werk

Nach § 1 UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes.

§ 2 UrhG konkretisiert das geschützte Werk mittels einer Aufzählung verschiedener Werkarten. Danach gehören zu den nach dem UrhG geschützten Werken unter anderem Sprachwerke, Werke der Musik, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste, Lichtbild- und Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Natur.

Dieser Katalog von geschützten Werken in § 2 UrhG ist zwar umfangreich, aber doch nicht abschließend. Es können also auch andere Werke urheberrechtlichen Schutz genießen, auch wenn sie in § 2 UrhG nicht aufgezählt sind.

In § 2 Abs. 2 UrhG werden die Mindestbedingungen aufgezählt, unter denen ein Werk unter den Schutz des Urheberrechts fällt. Danach setzt ein urheberrechtsfähiges Werk voraus, dass es sich bei dem Werk um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handelt.

Persönliche Schöpfung

Mit dem Erfordernis einer persönlichen Schöpfung stellt das Urhebergesetz klar, dass ein urheberrechtsfähiges Werk immer von einem Menschen hergestellt werden muss. Werke, die ausschließlich von Maschinen, Tieren oder der Natur hervorgebracht wurden, sind nicht urheberrechtsfähig.

Der Schutzfähigkeit eines Werkes und der persönlichen Schöpfung steht es selbstverständlich nicht entgegen, wenn sich der Urheber zur Gestaltung seines Werkes einer Maschine oder eines Apparates bedient. So genießt zum Beispiel ein Fotograf für von ihm angefertigte Fotografien regelmäßig den Schutz des Urheberrechts, wenngleich sein Werk von einem Apparat als Hilfsmittel hergestellt wurde.

Geistige Schöpfung

Für ein urheberrechtsfähiges Werk ist weiter erforderlich, das es einen geistigen Inhalt, eine Botschaft des Urhebers in sich trägt. Nach der Literatur liegt eine geistige Schöpfung vor, wenn das Werk „über das bloße sinnlich wahrnehmbare Substrat hinausgeht und eine Aussage oder Botschaft enthält, die dem Bereich der Gedanken, des Ästhetischen oder sonstiger menschlicher Regungen und Reaktionsweisen zugehört“ (Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht § 2, Rz. 17).

Wahrnehmbarkeit des Werkes

Ein Urheberwerk muss weiter eine nach außen wahrnehmbare Form angenommen haben. Ist ein Werk noch in Planung und ist der Urheber über reine Gedankenspiele und Vorüberlegungen noch nicht hinausgekommen, dann existiert noch kein schutzfähiges Urheberwerk. Hingegen können Skizzen und Entwürfe eines Werkes sehr wohl schutzfähig sein, wenn sich in ihnen bereits in diesem frühen Stadium eine persönliche geistige Schöpfung verkörpert.

Individuelle Schöpfung und Gestaltungshöhe

Ein Werk muss schließlich über ein Mindestmaß an Individualität und Originalität verfügen, um urheberrechtsfähig zu sein. Gedanken und Ideen müssen in dem Werk einen konkreten Inhalt und eine individuelle Formgebung erfahren. Nur abstrakte Gedanken und Ideen sind ebenso wenig schutzfähig wie eine nur handwerkliche Leistung (BGH, Urteil vom 12. 3. 1987 - I ZR 71/85).

Von der Rechtsprechung ist hier zum Zweck der Abgrenzung eines urheberrechtsfähigen zu einem nicht urheberrechtsfähigen Werk der Begriff der „Gestaltungshöhe“ oder auch „Schöpfungshöhe“ eingeführt worden. Ein Werk ist nur dann von dem Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes erfasst, wenn es „einen ausreichenden Grad eigenschöpferischer Kraft offenbart“ (BGH, Urteil vom 22.06.1995, I ZR 119/93).

Dieses Erfordernis der Gestaltungshöhe gilt für jedes Werk im Sinne von § 2 UrhG. Im Streitfall prüfen die Gerichte also nach, ob ein von einem Grafiker gestaltetes „laufendes Auge“, ein Ohrclip in Form einer Silberdistel oder auch die von einem Architekten angeordnete Inneneinrichtung einer Kirche ein solches Maß an Originalität und Individualität erreichen, dass die Schutzfähigkeit des Urheberrechts bejaht werden kann.

Die von den Gerichten an die Gestaltungshöhe eines Werkes gestellten Anforderungen lassen sich nicht mathematisch genau definieren. So soll nach der Rechtsprechung des BGH alleine bei Kunstgegenständen ein unterschiedlicher Maßstab an die Gestaltungshöhe und dem damit verbundenen Urheberrechtsschutz angelegt werden. Für ein Werk der angewandten Kunst gilt nach dieser Rechtsprechung ein strengerer Maßstab an die Gestaltungshöhe als bei einem Werk der nur zweckfreien bildenden Kunst (BGH, a.a.O).

Auch Schriftwerke werden von der Rechtsprechung in Fragen der Gestaltungshöhe durchaus differenziert betrachtet. Ob Schriftwerke im Einzelfall über eine ausreichende Gestaltungshöhe verfügen und einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen, bemisst die Rechtsprechung „nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen.“ (BGH, Urteil vom 10. 10. 1991 - I ZR 147/89). So können z.B. Schriftsätze von Anwälten urheberrechtschutzfähig sein (BGH, Urteil vom 17. 4. 1986 - I ZR 213/83). Bei nicht amtlichen Leitsätzen von Urteilen genügt schon „ein bescheideneres Maß geistig schöpferischer Tätigkeit …, um urheberrechtlichen Schutz zuzubilligen“ (BGH, Urteil vom 21. 11. 1991 - I ZR 190/89).

Gerade noch schutzfähig sind so genannte Werke der „kleinen Münze“. Unter diesem Begriff werden von den Gerichten solche Gestaltungen als urheberrechtsfähig anerkannt, die über ein "Mindestmaß an Schöpfungshöhe" verfügen. Einfache, aber gerade noch schutzfähige Schöpfungen sollen danach urheberrechtsfähig sein (BGH, Urteil vom 3. 11. 1967 - Ib ZR 123/65).